Erstellung einer Muster-Geschäftsordnung und Muster-Entschädigungssatzung für die Bayerischen Bezirke
Dachverband soll Transparenz und Rechtssicherheit schaffen.
In Art. 37 Abs. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (BayBezO) ist für die Bezirke, wie auch in Art. 45 Abs. 1 BayGO oder Art. 40 Abs. 1 BayLKrO für Gemeinden und Landkreise, vorgesehen, dass sich der Bezirkstag eine Geschäftsordnung gibt.
Mittels der Geschäftsordnung wird ermöglicht, detaillierte Regelungen für den Geschäftsgang des Bezirkstags und der Ausschüsse aufzustellen, die Zuständigkeit von Bezirkstag, Ausschüssen und dem Bezirkstagspräsidenten abzugrenzen und den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Bezirks Rechnung zu tragen. Der Bezirkstag ist zum Erlass einer Bezirksordnung verpflichtet („gibt sich eine Geschäftsordnung“). Hierbei kann der Bezirkstag über die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen (wie zum Beispiel Art. 37 Abs. 2) hinausgehende Regelungen treffen.
Der Vergleich der Geschäftsordnungen und Entschädigungssatzungen (in manchen Bezirken unter unterschiedlichen Namen geführt) der sieben Bezirke zeigt, dass die Geschäftsordnungen in vielen Punkten sehr unterschiedlich strukturiert und auch inhaltlich unnötig uneinheitlich sind. Insbesondere die Entschädigungsregelungen für die Bezirksräte und die Handhabung von Mittelbereitstellung für die politischen Fraktionen unterscheidet sich bayernweit erheblich, teilweise in nicht nachvollziehbarem Maß.
Ein Beispiel für einen solchen Unterschied ist die Handhabung der Einladung zu Sitzungen, insbesondere die Frage, unter welchen Bedingungen schriftlich bzw. elektronisch geladen werden kann:
§ 22 Form und Frist der Einladungen, Abs. 1
1Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
Geschäftsordnung für den Bezirkstag von Oberfranken (GeschO-BezTag/Ofr)
§ 29 Einberufung, Nr. 2
Die Bezirkstagsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. Bei Störungen des Ratsinformationssystems kann auch per E-Mail oder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen werden.
Geschäftsordnung für den Bezirkstag Mittelfranken (GeschOBT)
§ 21 Vorbereitung der Sitzungen, Abs. 1
1Der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin schlägt die Tagesordnung für den Bezirkstag in der Ladung vor. 2Die Bezirkstagsmitglieder werden durch den Bezirkstagspräsidenten bzw. die Bezirkstagspräsidentin unter Beifügung der Tagesordnung auf elektronischem Weg mit einer Frist von zehn Tagen geladen; eine schriftliche Ladung erfolgt nur auf Antrag eines Bezirkstagsmitglieds. 3Für die schriftliche Einladung gilt das Datum des Poststempels, die Ladung auf elektronischem Weg geht zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. 4Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 5Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden, dabei werden der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. 6Zu Beginn der Sitzung setzt der Bezirkstag die Tagesordnung fest. 7Den Bezirkstagsmitgliedern sind nach Möglichkeit die zur Vorbereitung der Beratung erforderlichen Unterlagen gleichzeitig zuzuleiten oder über ein internes elektronisches Informationssystem zugänglich zu machen. 8Andernfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.
Geschäftsordnung des Bezirkstags von Oberbayern (GeschO)
Als Spitzenverband sollte der Bayerische Bezirketag es dem Bayerischen Landkreistag und dem Bayerischen Gemeindetag gleichtun und auf eine Vereinheitlichung des Ortsrechts hinwirken. Die Erarbeitung solcher Empfehlungen ist ausdrückliche Aufgabe des Bayerischen Bezirketags, § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung des Bayerischen Bezirketags.
Wie auch in vielen Gemeinden und Landkreisen ändern sich auch in den Bezirken die Anforderungen an das Ortsrecht. Aufgrund des personellen Wechsels in den Gremien im Zuge der jüngsten und auch kommender Wahlen ist – wie es auch der Bayerische Gemeindetag erwartet – auch in den Bezirkstagen damit zu rechnen, dass die „Technikaffinität“ der Mandatsträger weiter zunehmen wird und digitale Gremienarbeit eine größere Rolle spielt.[1] Eine neue Muster-Geschäftsordnung könnte diesem Punkt – unter Beachtung aktueller der einschlägigen Rechtsprechung – einheitliche Regelungen etablieren, wenn es etwa um regelmäßige hybride Gremiensitzungen geht.
In diesem Zusammenhang stellen sich auch neue Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Einheitliche Regelungen könnten zentral durch den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bewertet und ggf. verbessert werden. Umstrittene Fragen, wie der Umgang mit Niederschriften zu nichtöffentlichen Sitzungen, können so einheitlich und rechtssicher geregelt werden.
Entschädigungen für die Bezirksräte und die finanzielle Ausstattung der politischen Fraktionen sind regional – unabhängig von Vergleichsgrößen wie der Bevölkerungszahl in den Bezirken – auf nicht nachvollziehbare Art und Weise unterschiedlich. Diese Regelungen sollten transparenter gestaltet werden. Zudem müssen die Voraussetzungen für den Zusammenschluss von Bezirksräten zu einer Fraktion einheitlich geregelt werden. Nicht zuletzt aufgrund der teils erheblichen finanziellen Mittel, die mit der Gründung einer solchen Fraktion eben jener zur Verfügung stehen, ist dies dringend erforderlich
Die Bezirke können von der Erstellung Muster-Geschäftsordnung und Muster-Entschädigungssatzung nur profitieren; die besten rechtlichen Lösungen für die gegenständlichen Probleme können so für ganz Bayern vorgeschlagen werden.
[1](Gaß, 2023)